Rz. 358

Ist der Minderjährige geschäftsunfähig, so kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Erbverzichtsvertrag abschließen (§ 105 BGB). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 2347 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann auf sein gesetzliches Erbrecht durch seinen gesetzlichen Vertreter verzichten oder mit dessen Zustimmung auch persönlich handeln (§§ 107, 108 BGB). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 2347 Abs. 1 S. 1 BGB).

Vor dem 22.7.2017 bedurfte der Verzichtsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung nicht, wenn der Minderjährige durch seine Eltern vertreten war und die Vertragschließenden Ehegatten oder Verlobte waren (§ 2347 Abs. 1 BGB a.F.). Die Gesetzesänderung beruht auf dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen.[1] Vor dem 22.7.2017 von minderjährigen Ehegatten oder Verlobten geschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit.

 

Rz. 359

Bei Verträgen zwischen dem verzichtenden Minderjährigen und seinen Eltern oder Großeltern sind §§ 1795, 181 BGB zu beachten. Beispiel: Der Minderjährige will durch den Vertrag sein gesetzliches Erbrecht, z.B. nach seinem väterlichen Großvater, beseitigen. Die Eltern dürfen ihr Kind bei einem Rechtsgeschäft mit ihren Verwandten in gerader Linie nicht vertreten (§§ 1629, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB), denn der Großvater ist mit dem Vater des verzichtenden minderjährigen Kind in gerader Linie verwandt. Das wirkt sich auch dahin aus, dass der andere Elternteil, die Mutter, ihr Kind nicht (allein) vertreten kann. Für den Minderjährigen muss ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) bestellt werden, der den Vertrag mit dem Großvater schließt.

[1] Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehen vom 17.7.2017, BGBl I, S. 2429.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge