Rz. 3

Die DSGVO findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung, soweit diese im Rahmen der Tätigkeit einer EU-Niederlassung stattfindet (Art. 3 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO). Jene setzt eine feste Einrichtung in der EU voraus, von der eine tatsächliche Tätigkeit ausgeht.[2] Sobald Personen dauerhaft an einem festen Arbeitsort in der EU arbeiten, wird regelmäßig von einer EU-Niederlassung auszugehen sein.[3] Ein bloßer Briefkasten dürfte allein noch nicht genügen.[4] Unerheblich ist dabei, wo die Datenverarbeitung stattfindet,[5] welche Rechtsform das Unternehmen hat[6] und ob sich der Unternehmenssitz in der EU befindet – wobei freilich ein satzungsmäßiger Sitz in der EU stets zur Annahme einer EU-Niederlassung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 DSGVO führt.[7]

 

Rz. 4

Die EU-Niederlassung muss nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO ("im Rahmen der Tätigkeit") nicht selbst datenverarbeitend sein, damit der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist.[8] Richtigerweise genügt schon die gezielte Förderung der Datenverarbeitung des Nicht-EU-Mutterkonzerns, etwa durch Anzeigenvertrieb.[9] Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO, wonach der physische Datenverarbeitungsort gerade keine Rolle spielen soll.

Für das externe Crowdsourcing bedeutet dies: Die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 DSGVO hängt entscheidend davon ab, ob es sich beim Plattformbetreiber bzw. Auftraggeber um eine EU-Niederlassung handelt. Daher fällt die allein in Kalifornien verankerte Plattform auch dann nicht unter Art. 3 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Online-Aufträge vergibt, die (auch) in deutschen Wohnzimmern bearbeitet werden. Beschäftigt hingegen eine deutsche Plattform beispielsweise in Indien tätige Software-Entwickler unter Einsatz russischer Server, so kommt Art. 3 Abs. 1 DSGVO zum Tragen.

[2] Dazu Erwägungsgrund 22 S. 2 DSGVO.
[3] Paal/Pauly/Ernst, Art. 3 Rn 8.
[4] Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 Rn 46, Paal/Pauly/Ernst, Art. 3 Rn 8.
[6] Erwägungsgrund 22 S. 3 DSGVO.
[7] Paal/Pauly/Ernst, Art. 3 Rn 3 f.
[8] Gola/Piltz, Art. 3 Rn 18 ff.
[9] Eingehend Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 Rn 56 ff. m.w.N.

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