Rz. 45

Ein weiteres Mittel zu Legitimierung von grenzüberschreitendem Datenverkehr sind zwischen Datenübermittler und -empfänger vereinbarte Vertragsklauseln, soweit sie von der nationalen Aufsichtsbehörde als geeignete Garantie zur Datenübermittlung genehmigt wurden, Art. 46 Abs. 3 lit. a DSGVO.

aa) Genehmigungsverfahren

 

Rz. 46

Die zu prüfenden, selbstgestalteten Vertragsklauseln müssen im konkreten Anwendungsfall ein ausreichendes Datenschutzniveau im Drittland gewährleisten und für die Betroffenen (etwa für die Beschäftigten, deren Daten grenzüberschreitend übermittelt werden) durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 DSGVO vorsehen.

Bei der Prüfung muss die zuständige nationale Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren anwenden, Art. 46 Abs. 4 DSGVO. Damit soll die einheitliche Anwendung der DSGVO in der gesamten EU sichergestellt werden, Art. 63 DSGVO.

Die bereits zur alten Rechtslage (d.h. gemäß Art. 26 Abs. 2 DSRL) genehmigten Vertragsklauseln bleiben so lange gültig, bis sie von der nationalen Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, Art. 46 Abs. 5 S. 1 DSGVO.

bb) Praktische Bewertung von genehmigten Vertragsklauseln als Übermittlungsgrundlage

 

Rz. 47

Vorteile:

Individuelle Gestaltbarkeit für den konkreten Anwendungszweck – anders als starre Standarddatenschutzklauseln.[47]
Hohe Rechtssicherheit: Wer maßgeschneiderte sowie durch eine nationale Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln beachtet, dürfte in der Praxis kaum gegen Art. 44 DSGVO verstoßen.
 

Rz. 48

Nachteile:

Sehr aufwändiges Genehmigungsverfahren:[48] Jede Klausel muss im Detail und unter Anwendung des Kohärenzverfahrens geprüft werden. Für jedes Vertragsverhältnis ist eine gesonderte Genehmigung notwendig.
 

Rz. 49

 

Praxistipp

Zu genehmigende Vertragsklauseln bieten sich lediglich für langfristige Vertragsbeziehungen sowie von bestehenden Standarddatenschutzklauseln nicht abgedeckte Einsatzzwecke an. In allen anderen Fällen dürfte der Aufwand außer Verhältnis zum Nutzen stehen.

[47] Paal/Pauly/Pauly, Art. 46 Rn 47.
[48] Ähnlich Kühling/Buchner/Schröder, Art. 46 Rn 41.

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