Rz. 73

Die letzte in Betracht kommende Grundlage für die grenzüberschreitende Übermittlung von personenbezogenen Beschäftigtendaten ist Art. 49 Abs. 1 S. 2 DSGVO. Dieser verlangt zwingende berechtigte Interessen, stellt dafür jedoch sehr hohe Anforderungen auf:

Subsidiarität: Das EDPB fordert eine Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass kein anderer Erlaubnistatbestand verwendbar oder einschlägig ist.[78]
Zwingende berechtigte Interessen des Verantwortlichen: Diese können laut EDPB bei einem "unmittelbar bevorstehenden, schwerwiegenden Schaden"[79] oder zum Schutz "vor einer empfindlichen Strafe"[80] vorliegen.
Aufgrund des Ausnahmecharakters (vgl. Kap. 3 – Ausnahmen Rdn 63): keine wiederholende Verwendung.
Begrenzte Zahl der betroffenen Personen: Hier sollte ein Unternehmen laut EDPB nur eine begrenzte Zahl von Beschäftigtendaten übermitteln müssen und nicht die Gesamtheit. Ansonsten wird hier das zwingende berechtigte Interesse vom EDPB in Frage gestellt.[81]
Abwägung mit Verpflichtung zur Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.
Mitteilung an Datenschutzbehörde (Art. 49 Abs. 1 S. 3 DSGVO): Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.[82]
Information der betroffenen Personen über die Übermittlung und die zwingenden berechtigten Interessen (Art. 49 Abs. 1 S. 4 DSGVO).
 

Rz. 74

 

Praxistipp

Eine Rechtfertigung auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 S. 2 DSGVO dürfte nur bei akuten und größten Sicherheitsvorfällen in Betracht kommen und bedarf einer umfangreichen Dokumentation, auch bezüglich der notwendigen Vorprüfung und Abwägung. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass der Einsatz dieses Erlaubnistatbestandes zu einer höheren Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörde führen und deshalb ggf. Folgeprüfungen nach sich ziehen kann.

[78] EDPB, Leitlinien 2/2018 Art 49 DSGVO, 25.5.2018, S. 17 f.
[79] EDPB, Leitlinien 2/2018 Art 49 DSGVO, 25.5.2018, S. 18.
[80] EDPB, Leitlinien 2/2018 Art 49 DSGVO, 25.5.2018, S. 18.
[81] EDPB, Leitlinien 2/2018 Art 49 DSGVO, 25.5.2018, S. 18.
[82] EDPB, Leitlinien 2/2018 Art 49 DSGVO, 25.5.2018, S. 20.

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