Rz. 33

Vorteile:

Kurzfristiger Einsatz: Standarddatenschutzklauseln können rasch implementiert werden.[40]
Keine gesonderte Genehmigung der einzelnen Datenübermittlung notwendig (Art. 46 Abs. 2 DSGVO).
 

Rz. 34

Nachteile:

Starre Anwendungsfelder: Das Korsett der Standdatendatenschutzklausel mag im Einzelfall nicht zu den konkreten Bedürfnissen des Unternehmens passen. Wer hingegen Standarddatenschutzklauseln abändert, riskiert den Verlust ihrer Legitimierungswirkung.[41]
Ständige Beobachtung der Klausel und Überblick über die eingesetzten Klauseln erforderlich: Falls Standarddatenschutzklauseln geändert werden, sollten alle betroffenen Verträge rasch angepasst ­werden.
 

Rz. 35

 

Praxistipp

Unternehmen sollten bestrebt sein, die eingesetzte Standarddatenschutzklauseln[42] zu katalogisieren, nicht zuletzt, um bei Änderungen der Standarddatenschutzklauseln schnell reagieren zu können.

[40] Paal/Pauly/Pauly, Art. 46 Rn 20.
[41] Eingehend Paal/Pauly/Pauly, Art. 46 Rn 21 m.w.N.
[42] Paal/Pauly/Pauly, Art. 46 Rn 20.

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