Rz. 21

Der Gesetzgeber hat jetzt in § 2a Abs. 2 StVG die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bestimmt, wie dies früher schon die Rechtsprechung (VGH Mannheim DAR 2012, 41) angenommen hatte. Deshalb kann der Betroffene in solchen Fällen auch nicht etwa mit dem Einwand gehört werden, er sei gar nicht der Täter gewesen (OVG Hamburg DAR 2000, 227; OVG Hamburg zfs 2007, 233).

 

Rz. 22

Grundsätzlich ermöglicht § 13 Nr. 2b FeV im Wiederholungsfall, also auch bei zwei Alkoholordnungswidrigkeiten gem. § 24a Abs. 1 StVG, die Anordnung einer MPU, da der Gesetzgeber den Verstoß gegen § 24c StVG jedoch nicht in § 13 FeV aufgenommen hat, ist auch im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG die Anordnung einer MPU unzulässig.

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