Rz. 29

Wie bei der sonstigen Fahrerlaubnis ist das Nichtmitführen der Prüfbescheinigung ein mit 10 EUR bedrohter Verwarnungsgeldtatbestand, lässt die Fahrberechtigung an sich jedoch unberührt.

Missachtet der Fahranfänger jedoch die Auflage, nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung genannten Person zu fahren, oder ist diese für ihn erkennbar durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt, liegt zwar nur ein mit einer Regelbuße von 50 EUR (TBNR 248.500) und einem Punkt belegter, also im Sinne der Anlage 12 ein weniger schwerwiegender, Verstoß vor, dennoch schreibt § 6e Abs. 3 S. 1 StVG für diesen Fall den zwingenden Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B und BE vor, wobei der Widerruf nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Führerscheininhaber mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet hat (VG Karlsruhe zfs 2016, 600; VGH Ma DAR 2017, 163; Nds. OVG zfs 2017, 599).

 

Rz. 30

 

Achtung: Widerruf erfasst nur Pkw-Fahrerlaubnis

Die miterteilten Klassen L, M und S werden durch einen solchen Widerruf nicht berührt und bleiben bestehen.

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