Rz. 1

Die Neuregelung des StVG hat auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Änderungen gebracht. Dies gilt insbesondere für die von der Führerscheinbehörde bei Nichtbewährung zu treffenden Maßnahmen, die z.T. denen des Punktsystems angeglichen sind.

 

Rz. 2

 

Achtung: Alkoholverbot für Fahranfänger

Seit dem 1.8.2007 gilt ein Alkoholverbot für Fahranfänger und alle noch nicht 21 Jahre alten Fahrer von Kraftfahrzeugen (§ 24c StVG). Danach begeht einen Verstoß, wer in der Probezeit (oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres) als Führer eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht. Ein Verstoß hiergegen wird mit 250 EUR geahndet.

Allerdings kann gegen den Betroffenen auch im Wiederholungsfalle keine MPU angeordnet werden, da zwar § 13 Nr. 2b FeV im Wiederholungsfalle, also auch bei zwei Alkoholordnungswidrigkeiten, gem. § 24a Abs. 1 StVG die Anordnung einer MPU vorschreibt, der Gesetzgeber aber den Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG nicht in den § 13 FeV aufgenommen hat.

 

Rz. 3

 

Achtung: Verfassungskonforme Auslegung

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungskonformen Auslegung des Drogenordnungswidrigkeitentatbestandes nach § 24a Abs. 2-5 StVG (s. hierzu § 27 StVG), ist auch hier die gesetzlich normierte 0,0 ‰-Grenze verfassungsrechtlich nicht vertretbar, denn erst ab einer Alkoholkonzentration von 0,2 ‰ kann auch von einer relevanten Alkoholwirkung ausgegangen werden (AG Langenfeld zfs 2011, 472), während das OLG Stuttgart (NZV 2013, 563) die Grenze bereits bei 0,15 ‰ zieht.

 

Rz. 4

Das Gesetz zielt zunächst nur auf den Alkoholkonsum während der Fahrt ab, wobei alkoholhaltige Medikamente oder Lebensmittel vom Verbot nicht ausdrücklich erfasst werden.

 

Rz. 5

 

Achtung: Alkoholverbot gilt auch für ausländische Probeführerscheininhaber

Das Alkoholverbot ist eine Verhaltensvorschrift, die für jeden gilt, der in Deutschland ein Fahrzeug führt. Das bedeutet, dass auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bzw. ein noch nicht 21 Jahre alter Fahrzeugführer und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz und den Bestimmungen des Ausstellerstaates ihrer Fahrberechtigung wegen eines Verstoßes gem. § 24c StVG belangt werden können.

 

Rz. 6

 

Achtung: Atemalkohol

Rein rechnerisch würde auch ein in der Atemluft festgestellter Alkoholwert von 0,1 mg/l Alkohol ausreichen, doch ob die mit dem Alkomaten gewonnenen Messergebnisse auch für diesen relativ niedrigen Alkoholbereich forensisch verwertbar sind, muss noch geklärt werden.

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