Rz. 129

Vorschriften

 
über die Beschwerde/befristete Beschwerde §§ 58 ff. FamFG
die Rechtsbeschwerde §§ 70 ff. FamFG
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers § 11 RPflG, §§ 58 ff. FamFG

Was die Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren anbelangt, ist in zweierlei Hinsicht zu differenzieren:

Zum einen richtet sich die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach dem Organ, das entschieden hat:

1. Entscheidungen des Nachlassrichters

 

Rz. 130

Gegen die Entscheidungen des Amtsrichters in Nachlassverfahren ist die befristete Beschwerde, § 58 FamFG, der statthafte Rechtsbehelf.

2. Entscheidungen des Rechtspflegers

a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG

 

Rz. 131

Nach dem Rechtspflegergesetz ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar sind.

b) Befristete Erinnerung

 

Rz. 132

Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtspfleger kann einer derartigen Erinnerung abhelfen, § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG oder sie dem Richter zur Entscheidung vorlegen, § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG.

3. Entscheidungen des Oberlandesgerichts

 

Rz. 133

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kann gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft sein, §§ 70 ff. FamFG.

4. Existenz der Entscheidung

 

Rz. 134

Die Entscheidungen müssen bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 FamFG.[248] Der Feststellungsbeschluss stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, solange der Erbschein nicht tatsächlich erteilt (ausgehändigt) worden ist. Die faktische Handlung der Erteilung als solche ist ebenso wenig anfechtbar, wie eine Beurkundung oder Eintragung in öffentlichen Registern.[249] Nach erfolgter Erteilung ist eine Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung zulässig. Entsprechendes gilt für die Einziehungsanordnung, wenn sie vollzogen wurde, d.h. der Erbschein zu den Nachlassakten zurückgegeben worden ist. Die Beschwerde muss dann auf die Neuerteilung eines entsprechenden Erbscheins zielen. Auch die gerichtliche Entscheidung, einen Erbschein für Kraftlos zu erklären, ist nach ihrer Vollziehung (öffentlichen Bekanntmachung) nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar.[250]

[248] Vgl. BGHZ 12, 252.
[249] Vgl. Bumiller/Harders, § 58 Rn 8; Brehm, Rn 480.
[250] BayObLGZ 1958, 364.

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