Rz. 44

Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass nach den Regeln des Internationalen Privatrechts sich die Erbfolge nach ausländischem Erbrecht richtet und wird die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, § 105 FamFG, so hat das Nachlassgericht auch von Amts wegen den Inhalt des ausländischen Erbrechts zu ermitteln.[113]

 

Beachte

Für die Ermittlung des ausländischen Rechts besteht im FamFG-Verfahren anders als bei § 293 ZPO keine Beweislast für die Beteiligten.[114]

[113] Keidel/Sternal, § 26 Rn 26.
[114] MüKo/J. Mayer, § 2358 Rn 20.

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