aa) Adressat der Beschwerde

 

Rz. 139

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG (judex a quo). Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, ist entfallen. Damit soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden.

bb) Form

 

Rz. 140

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Beschwerdeschrift kann auch per Telefax übermittelt werden.[252] Zugelassen wird auch eine fernmündliche Einlegung, wenn die Geschäftsstelle ein Protokoll aufnimmt, dieses vorliest und sich genehmigen lässt.[253] Zu Protokoll der Geschäftsstelle heißt, dass die Erklärung grundsätzlich gegenüber dem Urkundsbeamten abzugeben ist. Jedoch ist auch eine Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger, zum Beispiel bei der Rechtsantragstelle, möglich. Entsprechend ist auch die Einlegung zu Protokoll des Richters zulässig.[254]

Ausüben können das Beschwerderecht neben bzw. statt dem Beteiligten selbst auch noch gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter, der Verfahrenspfleger oder der Betreuer.[255]

[252] BGH NJW 1989, 589; BayObLGZ 1990, 71, 73; Bumiller/Harders, § 21 Rn 3.
[253] Keidel/Kahl, § 21 Rn 4 m.w.N.
[254] Vgl. Keidel/Kahl, § 21 Rn 5.
[255] Keidel/Kahl, § 20 Rn 21 ff.

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