Rz. 152

Der im Erbschein bezeichnete Erbe kann sich gegen die Einziehung wie folgt wehren:

Vollzogen ist die Einziehung, wenn sämtliche Ausfertigungen und Urschriften des Erbscheins beim Nachlassgericht abgeliefert sind.[275]

Ist eine Erbscheinseinziehung tatsächlich noch nicht erfolgt, so ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss mit dem Ziel statthaft, diesen aufzuheben.[276]

Einziehungsanordnung und Kraftloserklärung eines Erbscheins können nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleichlautenden Erbscheins angefochten werden. Ist inzwischen ein anderslautender Erbschein erteilt, muss zugleich dessen Einziehung beantragt werden.[277]

[275] Keidel/Zimmermann, § 353 Rn 18.
[276] BayObLG FamRZ 1994, 658.
[277] OLG Köln ZEV 1994, 376.

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