Rz. 55

Anders als im Zivilprozess können nach der h.M.[140] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Tatsachen auch freibeweislich ermittelt werden. In Betracht kommen dabei insbesondere

die Beziehung von Akten,
die Einholung von Auskünften und
die formlose Anhörung von Zeugen und Beteiligten.[141]

Das Gericht ist bei der Beweisaufnahme an keine Form gebunden. Es kann den Beweis mündlich, telefonisch, aber auch durch schriftliche Anhörung erheben. Auch kann der Richter privates Wissen verwerten. Praktisch bedeutsam ist das Freibeweisverfahren vor allem, wenn Eile geboten ist, z.B. bei einstweiligen Anordnungen, oder zur Ermittlung von Tatsachen, die nur am Rande bedeutsam sind.

[140] BayObLG NJW-RR 1996, 583; OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1211.
[141] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 300.

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