Rz. 131

Nach dem Rechtspflegergesetz ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar sind.

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