Rz. 86
Auf Antrag eines Miterben kann ein Erbschein über Erbteile eines Teils der Erben erteilt werden.[186] Wollen z.B. zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein und es gelingt der Nachweis der Annahme des dritten Miterben nicht, können sie einen gemeinschaftlichen Teilerbschein[187] beantragen, § 2353 Alt. 2 BGB, § 352a FamFG. Möglich ist auch ein Antrag eines einzelnen ausgewiesenen Miterben.[188]
Der gemeinschaftliche Teilerbschein ist vom sogenannten Gruppenerbschein[189] zu unterscheiden. Letzterer stellt eine urkundliche Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine dar. Er ist heute weitgehend bedeutungslos.[190]
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