Rz. 86

Auf Antrag eines Miterben kann ein Erbschein über Erbteile eines Teils der Erben erteilt werden.[186] Wollen z.B. zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein und es gelingt der Nachweis der Annahme des dritten Miterben nicht, können sie einen gemeinschaftlichen Teilerbschein[187] beantragen, § 2353 Alt. 2 BGB, § 352a FamFG. Möglich ist auch ein Antrag eines einzelnen ausgewiesenen Miterben.[188]

Der gemeinschaftliche Teilerbschein ist vom sogenannten Gruppenerbschein[189] zu unterscheiden. Letzterer stellt eine urkundliche Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine dar. Er ist heute weitgehend bedeutungslos.[190]

[186] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 8.
[187] KG JW 1935, 1884.
[188] RGRK, § 2357 Rn 2.
[189] Schlüter, Rn 562.
[190] Vgl. Roth, § 9 VII 1f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge