a) Statthaftigkeit

 

Rz. 147

Wurde ein Feststellungsbeschluss bereits erlassen und der Erbschein aber noch nicht erteilt, kann er mit der Beschwerde angefochten werden.[266]

[266] RGZ 137, 222; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 535.

b) Form und Frist

 

Rz. 148

Bezüglich Form und Frist darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe oben Rdn 139 ff.).

c) Beschwerdebefugnis

 

Rz. 149

Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige beschweren, der durch die Verfügung "in seinen Rechten", § 59 Abs. 1 FamFG, verletzt worden ist. Das kann auch der Antragsteller[267] oder der Erbe bei einer Erteilung an den Gläubiger nach § 792 ZPO sein.[268] Auch der Nacherbe ist beschwerdebefugt, wenn er behauptet, dass der Nacherbenvermerk nicht oder nicht richtig aufgenommen wurde.[269]

Hingegen besitzen folgende Personen keine Beschwerdebefugnis:

Vermächtnisnehmer[270]
Pflichtteilsberechtigte
Nachlassgläubiger ohne Vollstreckungstitel.
[267] KG NJW 1960, 1158; a.A. Habscheid, § 55 V 2.
[268] Keidel/Harders, § 20 Rn 88; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 538.
[269] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 575.
[270] BayObLGZ 1998, 314.

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