a) Statthaftigkeit
Rz. 147
Wurde ein Feststellungsbeschluss bereits erlassen und der Erbschein aber noch nicht erteilt, kann er mit der Beschwerde angefochten werden.[266]
b) Form und Frist
Rz. 148
Bezüglich Form und Frist darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe oben Rdn 139 ff.).
c) Beschwerdebefugnis
Rz. 149
Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige beschweren, der durch die Verfügung "in seinen Rechten", § 59 Abs. 1 FamFG, verletzt worden ist. Das kann auch der Antragsteller[267] oder der Erbe bei einer Erteilung an den Gläubiger nach § 792 ZPO sein.[268] Auch der Nacherbe ist beschwerdebefugt, wenn er behauptet, dass der Nacherbenvermerk nicht oder nicht richtig aufgenommen wurde.[269]
Hingegen besitzen folgende Personen keine Beschwerdebefugnis:
▪ | Vermächtnisnehmer[270] |
▪ | Pflichtteilsberechtigte |
▪ | Nachlassgläubiger ohne Vollstreckungstitel. |
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