Rz. 159

Wie bereits dargetan, kann das Beschwerdegericht neue Tatsachen berücksichtigen und selbst Beweis erheben, §§ 68 Abs. 3, 26 ff. FamFG. Eine Zurückweisung von Vorbringen der Beteiligten kommt wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes, der auch im Beschwerdeverfahren gilt, nicht in Betracht. § 296 ZPO kann nicht analog angewendet werden. Das Beschwerdegericht darf auch Ermittlungen der ersten Instanz würdigen.[286] § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG bestimmt ausdrücklich, dass nach pflichtgemäßem Ermessen auch von der erneuten Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden kann. So ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme aber dann geboten, wenn das Beschwerdegericht von der Beurteilung des Nachlassgerichts von der Glaubwürdigkeit einer Aussage abweichen will.[287]

[286] KG NJW-RR 1988, 586; Bassenge/Herbst, § 23 Rn 4.
[287] BGH NJW-RR 1989, 380.

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