Rz. 17

Die funktionelle Zuständigkeit beurteilt sich danach, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt oder deren Existenz behauptet wird.[31] Der Rechtspfleger ist zur Entscheidung bei gesetzlicher Erbfolge berufen, während dem Richter die Prüfung bei letztwilligen Verfügungen obliegt, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG entscheidet der Richter auch, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Entsprechendes gilt für den Fall der Einziehung eines Erbscheins, der vom Richter erteilt wurde, oder, wenn er aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

Nach § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ein Erbschein aber dennoch aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist, die Erteilung dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Recht anwendbar ist.

 

Rz. 18

Nach § 19 Abs. 1 RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Richtervorbehalte aufzuheben und die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG den Rechtspflegern zu übertragen. Dabei ist aber sicherzustellen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, § 19 Abs. 2 RPflG.

[31] BayObLGZ 1977, 63.

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