a) Statthaftigkeit
Rz. 138
Soweit der Richter einen Erbscheinsantrag ablehnt, ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Gegen eine Verfügung des Rechtspflegers ist ebenfalls die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG zulässig.
b) Form der Einlegung
aa) Adressat der Beschwerde
Rz. 139
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG (judex a quo). Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, ist entfallen. Damit soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden.
bb) Form
Rz. 140
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Beschwerdeschrift kann auch per Telefax übermittelt werden.[252] Zugelassen wird auch eine fernmündliche Einlegung, wenn die Geschäftsstelle ein Protokoll aufnimmt, dieses vorliest und sich genehmigen lässt.[253] Zu Protokoll der Geschäftsstelle heißt, dass die Erklärung grundsätzlich gegenüber dem Urkundsbeamten abzugeben ist. Jedoch ist auch eine Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger, zum Beispiel bei der Rechtsantragstelle, möglich. Entsprechend ist auch die Einlegung zu Protokoll des Richters zulässig.[254]
Ausüben können das Beschwerderecht neben bzw. statt dem Beteiligten selbst auch noch gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter, der Verfahrenspfleger oder der Betreuer.[255]
c) Notwendiger Inhalt
Rz. 141
Die Beschwerdeschrift muss nicht ausdrücklich das Wort Beschwerde enthalten; jedoch müssen der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung und das Begehren, dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden soll, erkennbar sein.[256] Auch ein bestimmter Antrag und eine Begründung sind nicht erforderlich.[257]
d) Frist
Rz. 142
§ 63 Abs. 1 S. 1 FamFG bestimmt, dass die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung binnen einer Frist von einem Monat zu erheben ist.
e) Vertretung
Rz. 143
Der Beschwerdeführer kann sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 10 FamFG.
f) Beschwerdeberechtigung
Rz. 144
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags ist sowohl die materielle, § 59 Abs. 1 FamFG, als auch die formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG, Voraussetzung.
aa) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG
Rz. 145
Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Entscheidung berührt wird. Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechten nach h.M.[258] nicht zur Beschwerdeberechtigung. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG bei Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften oder des "allgemeinen Rechts eines Beteiligten auf gesetz- und sachgemäße Behandlung seiner Angelegenheiten".[259] Beeinträchtigt ist ein Recht, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in ein Recht des Beschwerdeführers eingreift.[260]
Die Rechtsbeeinträchtigung muss zumindest möglich sein. Ob sie tatsächlich vorliegt, prüft das Gericht dann erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde. Dies spielt vor allem bei den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen eine Rolle. Die Behauptung, Erbe zu sein ist sowohl für die Frage der Beschwerdeberechtigung als auch die Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist es erforderlich, dass die Rechtsbeeinträchtigung schlüssig behauptet wird oder jedenfalls ernsthaft möglich ist.[261]
Die Rechtsbeeinträchtigung könnte wie folgt behauptet werden:
Muster 12.13: Darstellung der Rechtsbeeinträchtigung in der Beschwerdeschrift
Muster 12.13: Darstellung der Rechtsbeeinträchtigung in der Beschwerdeschrift
Der Erbschein hätte dem XY nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________.
Wer geltend macht, Nacherbe zu sein, ist gegen die Ablehnung der Einziehung eines ohne Nacherbenvermerk erteilten Erbscheins ebenfalls beschwerdeberechtigt. Gegen die Anordnung der Einziehung eines solchen Erbscheins ist derjenige beschwerdeberechtigt, auf dessen Antrag der einzuziehende Erbschein erteilt worden war, nach seinem Tod sein Erbe.[262] Dagegen sind Vermächtnisnehmer im Erbscheinsverfahren, von den Fällen der §§ 792, 896 ZPO abgesehen, auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn sie zwar zu den gesetzlichen Erben gehören würden, aber nach ihrem eigenen Vorbringen durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind.[263]
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