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Auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 37 FamFG. So darf das Gericht auch z.B. einem Beteiligten mehr glauben als einem vereidigten Zeugen.[164] Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes besteht keine Bindung an Erklärungen der Beteiligten.[165]
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