Rz. 85

Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins von den anderen Erben erstattet bekommt.

Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[102] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 14 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten. M.E. ist jedoch im Einzelfall eine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht zu prüfen, §§ 683, 670 BGB.

[102] BGH, Urt. v. 7.10.2020 – IV ZR 69/20, NJW 2021, 157; OLG München, Urt. v. 27.2.2008 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; vgl. dazu auch DNotI-Report 2001 Nr. 13.

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