Rz. 190

Das Sonderkündigungsrecht steht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung, die in § 1629a Abs. 4 S. 1 BGB aufgenommen wurde. Diese Vorschrift enthält zwei widerlegliche Vermutungen zugunsten der Gläubiger:

 

Rz. 191

(1) Verlangt der volljährig Gewordene nicht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB, kündigt er eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit oder stellt er ein Handelsgewerbe nicht innerhalb dieses Zeitraums ein, so wird vermutet, dass die Verbindlichkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet wurde (S. 1) und damit nicht der Haftungsbeschränkung des Absatzes 1 unterliegt. Der Eintritt der Volljährigkeit wird als wichtiger Grund i.S.v. §§ 749 Abs. 2 S. 1, 2042 Abs. 2 BGB angesehen.[220] Diese Vermutung führt zum Verlust der Haftungsbeschränkung.

 

Rz. 192

(2) Weiter wird unter den in (1) genannten Voraussetzungen vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen bei Erreichen der Volljährigkeit vorhanden war (S. 2). Diese Vermutung kommt erst zum Tragen, wenn die erste Vermutung widerlegt ist. Selbst wenn bewiesen werden kann, dass eine konkrete Verbindlichkeit bereits vor Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist, so wird vermutet, dass das jetzt vorhandene Vermögen bereits vor Volljährigkeit erworben wurde und damit das ganze Vermögen des volljährig Gewordenen die Haftungsmasse darstellt.

[220] BT-Drucks 13/5624, S. 10.

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