Rz. 118

Der Erwerb aus einem – schuldrechtlichen oder dinglichen – Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht, fällt in den Nachlass. Jeder Erwerb mit Mitteln des Nachlasses oder für den Nachlass fällt darunter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein einzeln handelnder Miterbe zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt war.

Fraglich ist, ob eine rein objektive Beziehung zum Nachlass ausreicht oder ob zusätzlich ein entsprechender Wille des Handelnden erforderlich ist. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, woher die eingesetzten Mittel stammen.

Diese Art der Surrogation ist beim Erwerb bspw. landwirtschaftlicher Grundstücke von Bedeutung, wenn ein Hof in Erbengemeinschaft fortgeführt wird.

aa) Erwerb mit Nachlassmitteln

 

Rz. 119

Wird das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen, so reicht eine objektive Beziehung zu dem Sondervermögen Nachlass aus. Andernfalls wäre der Schutzzweck des § 2041 BGB – die Erhaltung des Nachlasswerts – nicht zu erfüllen.[139] Selbst ein anderslautender Wille der Handelnden ist bedeutungslos.[140] Der BGH hat eine objektive Beziehung ausreichen lassen, wenn sich das Geschäft als eine typische Maßnahme der Nachlassverwaltung darstellt, gleichgültig, mit welchen Mitteln das Geschäft finanziert wird.[141]

[139] MüKo/Gergen, § 2041 BGB Rn 22.
[140] BGH NJW 1968, 1824; OLG Köln Rpfleger 1987, 409.
[141] BGH NJW 1968, 1824.

bb) Erwerb mit nachlassfremden Mitteln

 

Rz. 120

Wird mit privaten Mitteln eines Miterben und deshalb mit nachlassfremden Mitteln erworben, so sind sowohl ein subjektiver Wille, für den Nachlass erwerben zu wollen, als auch ein objektiver innerer Zusammenhang erforderlich. Ein objektiver Zusammenhang kann grundsätzlich bejaht werden, wenn das betreffende Rechtsgeschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses dient. Der subjektive Wille des Miterben braucht dem Geschäftspartner gegenüber nicht zum Ausdruck zu kommen, er muss aber objektiv erkennbar sein. Insbesondere die Einverleibung eines Gegenstands in den Nachlass lässt auf einen solchen objektiv erkennbaren subjektiven Willen schließen. Typische Verwaltungsmaßnahmen können – wie die BGH-Rechtsprechung zeigt – als Auslegungshilfe für den subjektiven Willen dienen.[142]

Im Grundstücksrecht ist dies jedoch grundsätzlich insofern offenzulegen, als bei der Auflassung alle Erwerber, also alle Miterben, mitzuwirken haben und auch eine entsprechende Grundbucheintragung zu erfolgen hat. Allerdings kann das Grundbuch auch, wenn die Grundsätze der dinglichen Surrogation beim Grundbucheintrag missachtet werden, unrichtig werden.

[142] KG JFG 15, 155; OLG Köln OLGZ 65, 117; Soergel/Wolf, § 2041 Rn 11; a.A. MüKo/Gergen, § 2041 BGB Rn 25.

cc) Ersatz im Innenverhältnis

 

Rz. 121

Die Surrogation regelt die – dingliche – Rechtszuständigkeit. Inwieweit beim Erwerb mit fremden Mitteln Ersatz- oder Ausgleichsansprüche intern bestehen können, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, in aller Regel nach Auftragsrecht (§§ 683, 670 BGB).

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