Rz. 36

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen.[53]

 

Rz. 37

Stimmrechtsausschluss eines Miterben

Bei der Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft besteht Stimmverbot für einen Miterben immer dann, wenn er in einem Konflikt zwischen eigenen Interessen und seiner Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung befangen ist, der so stark ist, dass die begründete Befürchtung besteht, der Miterbe werde seinen Eigeninteressen den Vorrang geben. Eine trotz Stimmverbots abgegebene Stimme ist nichtig.

Ein Miterbe ist von der Ausübung des Stimmrechts bei der Verwaltung des Nachlasses jedenfalls dann analog §§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen, wenn ihm selbst der Vorwurf nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gemacht wird.[54]

 

Rz. 38

Ausgleichungspflichten wegen lebzeitiger Vorempfänge (§§ 2050 ff. BGB) werden bei der Größe des Erbteils nicht berücksichtigt.[55]

Auf die Rechtsstellung der Miterben wirken sich Ausgleichungsrechte und -pflichten grundsätzlich nicht aus. Das Stimmrecht bei Maßnahmen der Verwaltung gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB richtet sich bis zur Auseinandersetzung nach den gesetzlichen (oder im Falle des § 2052 BGB den letztwillig verfügten) Erbquoten.[56] Nur die Verteilung des Reinertrages nach § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB erfolgt bereits nach den gem. §§ 2050 ff. BGB bereinigten Teilungsquoten. Ist eine Verteilung nach den Erbquoten erfolgt, sind zu viel bezogene Früchte bei der Auseinandersetzung zu erstatten.[57] Nachlassgläubigern gegenüber haften ausgleichungspflichtige und ausgleichungsberechtigte Miterben bei Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gem. § 2059 S. 1 BGB vor der Teilung mit ihrem nicht bereinigten Erbteil.[58] Pfändet der Gläubiger den Anteil allerdings im Wege der Zwangsvollstreckung, erlangt er hinsichtlich der Ausgleichungsrechte und -pflichten dieselbe Stellung, die der Erbe hatte.[59]

[53] BGHZ 56, 47.
[54] BGH FamRZ 2007, 1644 = ZEV 2007, 486; LG Münster ErbR 2015, 208. Vgl. auch Löhnig, FamRZ 2007, 1600.
[55] MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 35.
[56] Staudinger/Werner, § 2038 Rn 14; Soergel/Wolf, § 2038 Rn 2; MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 6.
[57] MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 64.
[58] Staudinger/Werner, § 2055 Rn 15; Grüneberg/Weidlich, § 2055 Rn 4; Soergel/Wolf, § 2055 Rn 2.
[59] Staudinger/Werner, § 2055 Rn 16; MüKo/Gergen, § 2055 BGB Rn 11.

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