Rz. 10

Das Erbrecht des BGB ist beherrscht von dem Grundsatz der Testierfreiheit (§ 2302 BGB). Dem gesetzlichen und auch dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben steht vor dem Erbfall keine rechtlich geschützte Anwartschaft zu.[16] Vielmehr hat der Erbe lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erwerb der Erbschaft. Mangels eines vor dem Tod des Erblassers zwischen diesem und dem potenziellen Erben bestehenden Rechtsverhältnisses wäre eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig, § 256 Abs. 1 ZPO.[17]

 

Rz. 11

Dazu der BGH:[18]

Zitat

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Feststellungsklage das Ziel verfolgt, das Erbrecht nach noch lebenden Personen festzustellen. Dann fehlt es an einem gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht. Das hat das Reichsgericht u.a. in den in … abgedruckten Entscheidungen ausgesprochen. In der Linie dieser Rechtsprechung hält sich auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln in JW 1930, 2064 Nr. 5. Auch das Schrifttum nimmt diesen Standpunkt ein: …

In den zuletzt angeführten Entscheidungen kommt zum Ausdruck, dass die Unsicherheit, ob die klagende oder die beklagte Partei Erbe eines noch lebenden Dritten werde, es verbietet, hierin ein Rechtsverhältnis der in § 256 ZPO genannten Art zu erblicken. Dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend. Die künftige Entwicklung eines in der Gegenwart bestehenden Rechtsverhältnisses ist dem unsicheren Entstehen eines Rechtsverhältnisses in der Zukunft nicht gleichzustellen, weil in diesem Falle die Rechtskraftwirkung des Urteils von einer unvorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse abhängt …

[16] BVerfGE 67, 341.
[17] BGHZ 37, 137, 145; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1351.
[18] BGHZ 37, 137, 145.

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