Rz. 206

§ 15 Abs. 1 GmbHG sieht ausdrücklich die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen vor. Mehrere Erben werden auch Anteilsinhaber in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft. Damit werden die Miterben Mitberechtigte i.S.v. § 18 GmbHG, der eine gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, vorsieht. Allerdings können sich die Miterben durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten lassen.

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