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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Grenzen der Vollmacht

Walter Krug
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a) Widerruf der Vollmacht

 

Rz. 219

Die vom Erblasser erteilte transmortale oder postmortale Vollmacht[248] kann von jedem Erben, auch während einer bestehenden Erbengemeinschaft und trotz angeordneter Testamentsvollstreckung, jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf der Vollmacht kann nur durch entsprechende erbrechtliche Strafklauseln und Auflagen oder durch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht verhindert werden. Die Erteilung einer abstrakten, unwiderruflichen Generalvollmacht über den Tod hinaus wird andererseits wegen der nicht zu billigenden Knebelung der Erben und der damit verbundenen Umgehung der Testamentsvollstreckung als sittenwidrig angesehen.[249] Im Zweifel hat der Bevollmächtigte seine Befugnisse unter Wahrung der Interessen des Erben auszuüben.

Dazu der BGH im Falle einer transmortalen Bankvollmacht:[250]

Zitat

"Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers, also des Erben, aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. Sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto setzt die Veränderung der vertraglichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank mit allen betroffenen Kontoinhabern voraus.[251] In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern."[252]

[248] Zu Fragen der postmortalen Vollmacht über Bankkonten Merkel, WM 1987, 1001; Werkmüller, ZEV 2000, 305; BGH ZEV 1995, 187.
[249] BGH DNotZ 1972, 229; Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 Rn 8, 11.
[250] BG...

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