Rz. 20

Die im vorausgegangenen Abschnitt dargestellten Sonderregelungen stellen die absolute Ausnahme vom Grundtypus der §§ 749 ff. BGB dar. Während für das Höferecht und das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz öffentliche Interessen ausschlaggebend sind, schützen die Regeln über den die Haushaltsgegenstände betreffenden Voraus in §§ 1932, 2311 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließlich private Interessen. Außer bei der Erbteilung im Falle der Vorgabe des Erblassers durch Teilungsanordnungen (§ 2048 S. 1 BGB) oder durch die Ermächtigung eines Dritten zur Teilung nach Billigkeit (§ 2048 S. 2 BGB) mit klageweiser Ersetzung durch Urteil (§ 2048 S. 3 BGB) sieht das Gesetz keine weiteren Bereiche richterlicher Gestaltungsbefugnisse vor – die fehlende richterliche Gestaltungsmacht wird vom Gesetz bewusst als Regelfall zugrunde gelegt.

Richterliche Gestaltungsmacht ist die gesetzliche Ausnahme.

Die Überführung des gemeinschaftlichen Vermögens in gleichartige Teile und die damit verbundene Gleichbehandlung aller Miterben hat im Grundsatz Vorrang vor dem Vermögenserhalt.

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