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Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, § 1922 BGB (Universalsukzession), werden mit Eintritt des medizinischen Todes des Erblassers Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen, die dieser innehatte, gleichgültig, ob sie oder Einzelne von ihnen Kenntnis vom Tod des Erblassers oder gar vom Berufungsgrund haben.

Entscheidend ist auch nicht, ob die Erben die einzelnen Vermögensgegenstände kennen, deren Rechtsträger sie – gleichsam über Nacht – geworden sind. Es bedarf insbesondere nicht einer ausdrücklichen Annahme oder des "Antritts" der Erbschaft. Unabhängig davon kann jeder Erbe nach erfolgtem Anfall die Erbschaft – mit Rückwirkung auf den Erbfall – für seinen Anteil ausschlagen.

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