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Das elektronische Dokument muss gem. 2. ERVB 2022 Nr. 6a) druckbar sein, um es den Gerichten zu ermöglichen, das elektronische Dokument auszudrucken und auch zur Papierakte zu nehmen, § 298 ZPO. Dies wird insbesondere bis zum 31.12.2025 erforderlich sein, da erst ab 1.1.2026 die E-Akte in der Justiz verpflichtend wird. Darüber hinaus wird es aber auch sicher Richter geben, die einen Schriftsatz lieber ausgedruckt als via Bildschirm lesen. Eine zeitliche Beschränkung der notwendigen Druckbarkeit ist daher auch nicht gegeben. Es ist somit nicht zulässig, das Dokument z.B. mit einem Passwort/Kennwort zu schützen, welches die Druckbarkeit verhindert.

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