Rz. 5

Die von den Gerichten erhobenen Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (§ 1 S. 1 GKG, § 1 S. 1 FamGKG, § 1 Abs. 1 GNotKG).

Sie werden sich erinnern, dass die Kostengesetze jeweils unterschiedliche Begriffe für Gebühren und Auslagen prägen: Im GKG, im FamGKG und im GNotKG wird der Begriff Kosten verwendet, wogegen das RVG dies Vergütung nennt (vgl. § 1 Rdn 4 ff.).

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