Rz. 89

Die Herstellung einer Verknüpfung, die aus einer einfachen Zuwendung eine entgeltliche Zuwendung macht, ist Sache der Vertragsparteien und damit Gegenstand ihrer Willensentscheidung. Das Bestehen einer solchen Verknüpfung muss nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen ermittelt werden.[215]

Eine rechtliche Abhängigkeit, die den Schenkungscharakter einer Zuwendung angreift, kann auch dadurch begründet werden, dass die Zuwendung rechtlich mit der Geschäftsgrundlage unterlegt ist, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird.[216] Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Beteiligter sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.[217]

 

Rz. 90

Die Literatur nennt als typischen Fall die Zuwendung eines Grundstücks in Erwartung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts sowie eines Rechtes auf Betreuung und/oder Pflege.[218] Erfolgen solche Leistungen, ist der Anspruch erfüllt und ist rechtlich von der Zuwendung abhängig.

Die Abgrenzung des jeweils rechtlichen Grundes für die Zuwendung ist im Einzelnen schwierig bis unmöglich. Der BGH führt dazu aus: "Ebenso wie bei der kausalen Verknüpfung soll der Zuwendungsempfänger bei der Zweckschenkung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist auch hier der Parteiwillen sein; je stärker das erkennbare Interesse des Zuwendenden an der Erreichung des von ihm erstrebten Rechtszweckes ist, umso mehr spricht dafür, dass die Zweckerreichung als "Gegenleistung" für die Zuwendung im Sinne einer die Unentgeltlichkeit ausschließenden kausalen Verknüpfung erwartet wird."[219]

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