Rz. 222

Ersatzdiskussionen können auch durch eine Vereinbarung über das entschädigungslose Erlöschen des Wohnungsrechts und des Rückübertragungsanspruchs bei dauerhaftem Auszug des Berechtigten in ein Heim in Form einer auflösenden Bedingung vermieden werden.[496] Auch das ist zulässig.

Notarielle Verträge enthalten gelegentlich eine einseitige Aufgabemöglichkeit des Berechtigten Zug um Zug gegen Gewährung eines ausdrücklich vorab bestimmten Wertersatzes. Werde die Aufgabe dann später nicht erklärt – so wird vertreten –, entstehe kein Ersatzanspruch, denn eine Obliegenheit zur Aufgabe und der damit verbundenen Erlangung der vertraglichen Entschädigungsforderung könne im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit ebenso wenig bestehen wie bei der Entscheidung über die Annahme einer Erbschaft. Eine solche Klausel sei auch nicht sittenwidrig. Das Recht zur Aufgabe sei auch nicht überleitbar.[497]

An einer solchen Lösung konnte man lange seine Zweifel aus sozialhilferechtlichen Gründen haben. Aber der BGH hat auch ein vereinbartes Ruhen der Rechte auf Kost und Pflege sowie auf Wohnungsnutzung im Falle von Heimpflegebedürftigkeit unbeanstandet gelassen. Solche allein dem Zuwendenden vorbehaltenen Entscheidungen bildeten keinen Anknüpfungspunkt für eine Sittenwidrigkeit.[498]

[496] Zimmer, NJW 2012, 1919, 1922.
[497] Everts, Wohnungsrecht und Heimaufnahme, ZEV 2004, 495, 498.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge