Rz. 94

Das Bestehen einer Entgeltlichkeitsverknüpfung muss nach den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall ermittelt werden. Die Qualifizierung eines Vertrages als Schenkung oder Vorwegnahme der Erbfolge durch einen Notar beweist die Schenkung nicht. Es ist nicht mehr und nicht weniger als ein Anhaltspunkt, dem entgegentreten werden kann. Es ist Aufgabe des Tatrichters, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen einschließlich seiner Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten.[225]

Eine Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten kennt das Gesetz nur in den engen Grenzen der §§ 685, 1620 BGB.[226]

Der Verpflichtete muss die Entgeltlichkeit nicht beweisen, sondern der Sozialleistungsträger oder der Bedürftige haben die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu belegen.[227] Allerdings trifft den Beschenkten für die gegenteilige Behauptung eine sekundäre Darlegungslast.[228]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge