Rz. 225
Das BVerwG hat zutreffend festgehalten: "Vertragliche Pflegeansprüche können vielmehr auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden."[502]
Die Pflegeverpflichtung des Zuwendungsempfängers stellt sich also nicht als Einkommen des Zuwendenden dar, sondern reduziert von vorneherein den Bedarf, wenn der Anspruch erfüllt wird.[503]
Wer ihn erfüllen muss, ist streitig. Davon hängen aber im Zweifelsfall die Rechtsfolgen ab, wenn die Verpflichtung ausfällt bzw. unmöglich wird.[504] Die Rechtsprechung[505] und teilweise auch die Literatur[506] sind der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Pflege keine höchstpersönliche Verpflichtung i.S.v. § 613 BGB ist. Andere Teile der Literatur gehen von einer Höchstpersönlichkeit der Pflegeverpflichtung aus.[507] Grundsätzlich ist eine allgemeine Tendenz zu verzeichnen, einzelfallabhängig[508] zu entscheiden.
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