Rz. 189

Wenn es sich bei der Vereinbarung der Beteiligten tatsächlich um ein Leibgedinge handelt, dann kommt Art. 96 EGBGB zur Anwendung. Art. 96 EGBGB regelt, dass die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag unberührt bleiben, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, dass nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Die Vereinbarung eines Leibgedinges/Altenteils mit obligatorischer Wirkung ist zulässig und Art. 96 EGBGB anwendbar.[435]

 

Rz. 190

Die landesrechtlichen Regelungen haben lediglich vertragsergänzenden Charakter und sind dispositiv.[436] Damit ist zunächst immer zu prüfen, ob es Individualregelungen der Beteiligten gibt und ob die Ansprüche, die sie begründen, vorrangig vor Sozialhilfeleistungen sind. Für den Fall der Bedürftigkeit des Altenteilers ist die Überleitung z.B. eines Leibrentenanspruchs ohne Weiteres möglich. Der Anspruchsübergang für künftige Ansprüche steht[437] lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Sozialhilfebehörde tatsächlich Leistungen in entsprechender Höhe erbringt. Insoweit gibt es keine Fragen, falls der Wechsel von Zuhause ins Pflegeheim erfolgen muss und keine entsprechenden Beendigungsregelungen vertraglich vereinbart sind.

[436] Wirich, ZEV 2008, 372.
[437] BGH v. 18.3.1992 – Az.: XII ZR 1/91, Rn 14, FamRZ 1992, 797.

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