Rz. 21

Der Versicherungsschutz in Form des Schadenersatz-Rechtsschutzes besteht für:

die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person, z.B. wenn die versicherte Firma einen Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, auch im privaten Lebensbereich und in Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung.

Mitversichert sind:

der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner. Teilweise verzichten die Rechtsschutzversicherer auf eine Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners im Versicherungsschein (§ 28 Abs. 2a ARB 2010);
die minderjährigen Kinder und die
unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt annehmen. Für diese Gruppe der mitversicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen aller Art (§ 28 Abs. 2c ARB 2010);
alle Personen, soweit sie als berechtigte Insassen oder Fahrer von solchen Motorfahrzeugen zu Lande betroffen sind,
die auf den Versicherungsnehmer, seinen Lebenspartner oder seine minderjährigen Kinder bei Vertragsabschluss oder während der Dauer des Versicherungsvertrages zugelassen,
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder

von diesen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch angemietet sind.

Das Vermietfahrzeug muss kein Ersatzfahrzeug, z.B. nach einem Unfallschaden sein; versichert ist jedes zum Beispiel im Urlaub angemietete Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger (§ 28 Abs. 2d ARB 2010);

alle im versicherten Betrieb beschäftigen Personen, soweit der Schadenersatzanspruch in Ausübung einer Tätigkeit für den versicherten Betrieb entstanden ist. Private Ansprüche der betrieblichen Mitarbeiter sind nicht versichert (§ 28 Abs. 2e ARB 2010).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge