Rz. 11

Versicherungsschutz – in Form des Schadenersatz-Rechtsschutzes – besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, im privaten und beruflichen (nichtselbstständigen) Lebensbereich.

 

Rz. 12

Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, deren Gesamtumsatz, nicht das verbleibende Einkommen, aus dieser Tätigkeit, 6.000 EUR übersteigt. Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Höhe des Umsatzes nicht für Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.

 

Rz. 13

Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert (§ 25 Abs. 2 ARB 2010).

 

Rz. 14

Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutzes versichert ist (§ 25 Abs. 4 ARB 2010).

 

Hinweis

Die ARB 2012 sehen nur den Privat-Rechtsschutz vor und keine Teilung mehr zwischen dem Privat-Rechtsschutz für Selbstständige und dem Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 25 ARB 2010).

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