Rz. 34

Versichert ist, sofern der Privat- oder der Berufs-Rechtsschutz versichert ist, jeder Schadenersatzanspruch aus privatem oder öffentlichem Recht. Dabei spielt die Art des verletzten Rechtsgutes keine Rolle. Und es ist nicht entscheidend, ob es sich um materielle Schäden handelt oder nicht. Versichert ist die Geltendmachung von deliktischen und quasideliktischen Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung geschützter Rechtsgüter, wie der Gesundheit, der Ehre, des Namensrechtes, der Freiheit. Nicht entscheidend ist es, ob Geldersatz oder Naturalersatz verlangt wird.

 

Rz. 35

Zu den im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes versicherten Schadenersatzansprüchen zählen:

1. Verkehrsunfälle

 

Rz. 36

Die Fallgruppe mit den meisten Schäden stellen die Schadenersatzansprüche wegen Sach- und Körperschäden aus unverschuldeten Verkehrsunfällen nach § 7 StVG (gegen den Halter aus der Gefährdungshaftung) oder § 18 StVG (gegen den Fahrer aus vermutetem Verschulden).

Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – ist nicht Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches, sofern das Gesetz den Anspruch als solchen qualifiziert. Somit fällt auch die Gefährdungshaftung, die Haftung aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges nach dem StVG oder anderer vergleichbarer Vorschriften unter die Schadenersatzansprüche nach § 2 ARB 2010.[12]

 

Rz. 37

Voraussetzung für Rechtsschutz ist, dass der Anspruchsteller eine verkehrsbezogene Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Bei einer Fahrer-Rechtsschutzversicherung besteht Rechtsschutz nur für die Geltendmachung von Schadenersatzanspruche aus Schäden am eigenen Körper und bei Sachschäden z.B. an der Kleidung, nicht aber für die Geltendmachung von Sachschäden am gefahrenen Fahrzeug. Das fremde Fahrzeug ist nicht versichert.

 

Rz. 38

Liegt Mitverschulden des Anspruchstellers vor, so sagen die Rechtsschutzversicherer oftmals wegen mangelnder Erfolgsaussichten keinen Rechtsschutz für die Geltendmachung von 100 % Schadenersatz zu, obwohl es unter Umständen durchaus sinnvoll sein kann, nicht von vorneherein ein Mitverschulden einzuräumen. Dies ist des Öfteren auch dann der Fall, wenn der Rechtsschutzversicherer der Auffassung ist, dass das Schmerzensgeld zu hoch angesetzt ist. Der Rechtsschutzversicherer hat dann keine Möglichkeit wegen mangelnder Erfolgsaussichten einzugreifen, wenn der Antrag wie folgt lautet:

Zitat

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen."

Angegeben werden muss in der Klagebegründung entweder ein Mindestbetrag oder eine ungefähre Größenordnung des angestrebten Schmerzensgeldes. Zur Frage der mangelnden Erfolgsaussichten siehe Teil 6 (dort vgl. § 34 Rn 1 ff. und § 35 Rn 1 ff.).

[12] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 47.

2. Staatshaftung

 

Rz. 39

Ebenfalls versichert sind Schadenersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Staates, der Kommunen und seiner Beamten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder den einzelnen Länderverfassungen, wenn z.B. Beamte des Landes oder der Kommune betroffen sind. Hierzu gehören auch Amtspflichtverletzungen der Notare, z.B. wegen fehlerhafter oder unterlassener Belehrungen bei Beglaubigung eines Vertrages nach § 19 Bundesnotarordnung. Für die Geltendmachung solcher Schäden ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

3. Ehrkränkungen

 

Rz. 40

Versichert ist auch der Widerruf ehrkränkender Behauptungen im Sinne einer üblen Nachrede bzw. Verleumdung, und zwar gegenüber demjenigen, der die Behauptungen aufgestellt hat. Bei Gefahr der Wiederholung von falschen, die Ehre herabsetzenden Tatsachenbehauptungen ist nicht nur die Klage auf Widerruf versichert, sondern auch diejenige auf Unterlassen künftiger drohender Beeinträchtigungen. Zu diesem Ergebnis kommt auch das AG Regensburg, da die §§ 832, 249 BGB auch die Pflicht zur Unterlassung künftiger drohender Beeinträchtigungen beinhaltet. Der Verletzte kann verlangen, dass der Schädiger sein schädigendes Verhalten für die Zukunft unterlässt.[13] Daher ist auch für Unterlassensklagen Rechtsschutz zuzusagen.[14] Allerdings muss die schuldhafte Beeinträchtigung der Ehre des Versicherungsnehmers und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Die Frage des Beweises ist aber letztlich bei der Klärung der Rechtsschutz Deckung eine Frage der Erfolgsaussichten. Wobei vom Rechtsschutz auch die hier sinnvolle einstweilige Verfügung gedeckt ist.

Vorbeugende Unterlassensansprüche, ohne konkrete Hinweise auf eine Wiederholung, sind nicht versichert. Hier wird nicht die Wiederherstellung eines früheren Zustandes verlangt, es soll nur eine spätere mögliche Wiederholung verhindern. Es handelt sich insoweit nicht um einen Schadenersatzanspruch i.S.d. § 2 ARB 2010.[15]

[13] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 44.
[14] AG Regensburg VersR 2004, 327 = zfs 2004, 87 und Bauer, NJW 2005, 1472 ff.
[15] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 46.

4. Nötigung

 

Rz. 41

Nicht anders verhält es sich, wenn ein Betroffener von einem Dritten bedroht ...

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