Rz. 65

Der Vermögensschaden-Rechtsschutz stellt eine besondere Leistungsart im Rahmen der Spezial-Rechtsschutz-Bedingungen für Unternehmensleiter (USRB) dar.

Diese Musterbedingungen wurden vom GDV bis heute nicht an das neue VVG 2010 angepasst. Ob diese Bedingungen dem neuen VVG angepasst werden ist nicht erkennbar. Sollten sie nicht angepasst werden, können sie in dieser Form nicht mehr von den Versicherern verkauft werden. Eine Vielzahl von Rechtsschutzversicherern bieten inzwischen eigene Produkte in diesem Bereich, für den betroffenen Personenkreis, an (siehe hierzu § 24 Rn 1 ff.).

Für Altverträge, denen die USRB zugrunde liegen, gilt das Nachfolgende weiter.

 

Rz. 66

Zu beachten ist zunächst, dass diese Rechtsschutzversicherung von einzelnen Rechtsschutzversicherern unter anderen Namen, wie z.B. Top-Manager-Rechtsschutz, angeboten wird. Bei einem Mandat, das sich auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz bezieht, sollten grundsätzlich die zugrunde liegenden Bedingungen vom Rechtsschutzversicherer beachtet und gegebenenfalls angefordert werden. Nachstehend wird nur auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. mit Stand 18.7.2001 eingegangen.

 

Rz. 67

Der Versicherungsschutz im Rahmen dieser Spezialbedingungen besteht für im Versicherungsschein genannte Personen in ihrer Eigenschaft als

Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied,
Vorstandsmitglied,
Leiter oder
Geschäftsführer

einer im Versicherungsschein genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Rz. 68

Der Versicherungsschutz des Vermögensschaden-Rechtsschutzes umfasst nach § 2 Abs. 1a USRB:

Zitat

"… die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld oder geldwerte Zeichen."

 

Rz. 69

Versichert wird hier, abweichend vom üblichen Schadenersatz-Rechtsschutz der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75, 94 oder 2010), die Abwehr von Schadenersatzansprüchen.

 

Rz. 70

Nicht versichert ist hier die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen; diese kann auch für den über die USRB versicherten Personenkreis im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung nach den §§ 21 bis 29 ARB versichert werden.

 

Rz. 71

Auch hier besteht Versicherungsschutz nur nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser ist in § 4 Abs. 1a USRB geregelt:

Zitat

"Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a.) im Vermögensschaden-Rechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen; …"

 

Rz. 72

Der Rechtsschutzfall des Vermögensschaden-Rechtsschutzes entspricht somit nicht dem Rechtsschutzfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB, sondern dem des § 4 Abs. 1c ARB 2010.

 

Rz. 73

Als Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ist danach ein Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns anzusehen.

Der Verstoß muss hier nicht tatsächlich eingetreten sein. Es reicht aus, wenn er schlüssig behauptet wird.

 

Rz. 74

Der Vermögensschaden-Rechtsschutz wird wesentlich durch drei Ausschlusstatbestände eingeschränkt. Nach § 3 USRB besteht kein Rechtsschutz für die:

Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Kartellverfahren;
Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit der nach § 2 Abs. 1a abzuwehrende Haftpflichtanspruch aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht;
Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit sich der nach § 2 Abs. 1a abzuwehrende Haftpflichtanspruch aus einem wissentlichen Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung oder aus einer wissentlichen Pflichtverletzung ergibt.
 

Rz. 75

Hierdurch soll der Versicherer insbesondere geschützt werden vor Streitwertvereinbarungen zwischen den Parteien, die zu Lasten des Versicherers von der Realität abweichen. Rechtsschutz soll nur für den tatsächlich entstandenen Schaden bestehen. Darüber hinaus soll der Versicherer vor Handlungen seiner Versicherungsnehmer geschützt werden, die diese vorsätzlich in schädigender Absicht verursachen.

Auf die übrigen Leistungsarten dieser Spezialbedingungen wird an der passenden Stelle, das heißt im Zusammenhang mit der passenden Leistungsart, hingewiesen werden.

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