Rz. 51

Entschädigungsansprüche nach dem StrEG sind keine Schadenersatzansprüche im Sinne des Schadenersatz-Rechtsschutzes, sondern als Entschädigung nach einer Aufopferung anzusehen. Versicherungsschutz für die Geltendmachung dieser Ansprüche besteht somit nicht.[20] Anderer Ansicht ist Stahl.[21] Er sieht in den Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen versicherte Schadenersatzansprüche, obwohl es sich um gesetzliche Aufopferungsansprüche handelt; dieses Gesetz gebe aber einen Anspruch auf den gesamten Vermögensschaden und einen pauschalierten immateriellen Schaden. Im Einzelfall kann ein Aufopferungsanspruch auch auf den vollen Schadenersatz gehen.[22] Insbesondere ist der Gesetzgeber in keiner Weise gehindert, einen Aufopferungsanspruch im Einzelfall anders, d.h. mit erweiterten Entschädigungsansprüchen, z.B. auf Schmerzensgeld, zu regeln, ohne die grundsätzliche Qualität des Anspruchs zu verändern. Er bleibt auch weiterhin ein Aufopferungsanspruch, der im Schadenersatz-Rechtsschutz nicht versichert ist.

[20] So entschieden für die ARB 75 durch das OLG Bamberg r+s 1999, 329 ff.; VersR 1999, 1407. Diese Entscheidung ist auch auf die ARB 2010 anwendbar: AG Saarbrücken VersR 1978, 1111.
[21] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 57.
[22] BGHZ 7, 331 ff.; 22, 43 ff.; so auch OLG Bamberg r+s 1999, 329 ff.

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