Rz. 48
Eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen sind gesetzlich geregelt. Da es sich nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt, besteht für die Geltendmachung kein Rechtsschutz. Hierunter fallen u.a. folgende gesetzliche Bestimmungen:
▪ | §§ 49, 51, 57 Bundes-Seuchengesetz |
▪ | § 66 Viehseuchengesetz |
▪ | §§ 18 und 40 ff. BauGB |
▪ | §§ 36 Bundeswasserstraßengesetz |
▪ | §§ 35, 44 und 51 ff. Flurbereinigungsgesetz |
▪ | §§ 8 Abs. 3, 12, 9 Abs. 3, 19c und 20 Wasserhaushaltsgesetz |
▪ | § 18 Atomgesetz |
▪ | § 45 Personenbeförderungsgesetz |
▪ | § 42 Bundes-Immissionsschutzgesetz |
▪ | § 10 Gesetz über den Zivilschutz |
▪ | Ansprüche aus dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, aus den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder. |
Hierbei handelt es sich um die wichtigsten Bestimmungen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, hierunter fällt noch eine Vielzahl von gesetzlich normierten Entschädigungsansprüchen.[19]
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