Rz. 48

Eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen sind gesetzlich geregelt. Da es sich nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt, besteht für die Geltendmachung kein Rechtsschutz. Hierunter fallen u.a. folgende gesetzliche Bestimmungen:

§§ 49, 51, 57 Bundes-Seuchengesetz
§ 66 Viehseuchengesetz
§§ 18 und 40 ff. BauGB
§§ 36 Bundeswasserstraßengesetz
§§ 35, 44 und 51 ff. Flurbereinigungsgesetz
§§ 8 Abs. 3, 12, 9 Abs. 3, 19c und 20 Wasserhaushaltsgesetz
§ 18 Atomgesetz
§ 45 Personenbeförderungsgesetz
§ 42 Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 10 Gesetz über den Zivilschutz
Ansprüche aus dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, aus den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder.

Hierbei handelt es sich um die wichtigsten Bestimmungen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, hierunter fällt noch eine Vielzahl von gesetzlich normierten Entschädigungsansprüchen.[19]

[19] Siehe hierzu Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 64.

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