Rz. 39

Ebenfalls versichert sind Schadenersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Staates, der Kommunen und seiner Beamten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder den einzelnen Länderverfassungen, wenn z.B. Beamte des Landes oder der Kommune betroffen sind. Hierzu gehören auch Amtspflichtverletzungen der Notare, z.B. wegen fehlerhafter oder unterlassener Belehrungen bei Beglaubigung eines Vertrages nach § 19 Bundesnotarordnung. Für die Geltendmachung solcher Schäden ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

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