Rz. 103

Als Vorfrage für die Klärung des Nachlassbestandes ist beim Tod eines Ehegatten wichtig, welcher Ehegatte Eigentümer welcher Gegenstände war. Da die Erwerbsvorgänge oft Jahrzehnte zurückliegen, ist die Surrogation von erheblicher Bedeutung.

1. Surrogation bei der Zugewinngemeinschaft

 

Rz. 104

§ 1370 BGB, der sich auf Haushaltsgegenstände bezieht, regelt gleichzeitig die Frage, welche Gegenstände zum gesetzlichen Voraus des § 1932 BGB gehören: "Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben."

Der Ehegattenvoraus stellt ein gesetzliches Vermächtnis dar, das vor der Erbteilung zu erfüllen ist (§§ 1967, 2046 BGB). Der verbleibende Nachlass unterliegt der gesamthänderischen Verwaltung nach § 2038 BGB und ist unter den Miterben aufzuteilen (§ 2047 BGB).

Die Surrogation findet statt bei jedem rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ersatzwidmung, wenn Haushaltsgegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind (Funktionsidentität reicht aus). Mit der Eingliederung in den Haushalt findet die Surrogation statt.

2. Surrogation bei der Gütergemeinschaft

 

Rz. 105

Nach § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB gehören u.a. solche Gegenstände zum Vorbehaltsgut, "die ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht." Dies ist deshalb wichtig, weil andernfalls der betreffende Gegenstand in das Gesamtgut fiele (§ 1416 Abs. 2 BGB).

Befindet sich eine Gütergemeinschaft in Liquidation, was meistens mit Eintritt eines Erbfalls geschieht, so regelt § 1473 Abs. 1 BGB über die dingliche Surrogation die Zuordnung zum Gesamtgut der beendeten aber nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass (§ 1482 BGB).

3. Surrogation bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Rz. 106

Vom 1.1.2005 bis zum 31.9.2017 galten für die eingetragene Lebenspartnerschaft von Anfang an die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft ohne besondere Vereinbarung. Seit dem 1.10.2017 ist aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts die Begründung von neuen Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich. Vormalige Lebenspartner können auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG).

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