Rz. 102

Nach § 92 Abs. 1 ZVG ist eine gestaffelte Surrogation (Kettensurrogation, siehe oben Rdn 86) möglich: Der Anspruch gegen den Ersteher ist Surrogat für das Grundstück; die Leistung des Ersteigerers ist Surrogat des Anspruchs gegen ihn. Von Bedeutung ist dies für die Teilungsversteigerung zur Vorbereitung der Erbteilung nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG.

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