1. Die Surrogation beim Vorerben

 

Rz. 98

Das Surrogationsprinzip der Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB zugrunde. Weil sich die Nachlassgläubiger nach Eintritt des Nacherbfalls grundsätzlich nur an den Nacherben halten können (§§ 2144, 2145 BGB), muss sichergestellt werden, dass das Nachlassvermögen durch Maßnahmen des Vorerben nicht auseinandergerissen wird, sondern als Haftungseinheit auch beim Übergang auf den Nacherben erhalten bleibt.

 

Rz. 99

Bringt ein Vorerbe bspw. Nachlassgegenstände als seine Einlage in eine Kommanditgesellschaft ein und wird er Kommanditist, dann gehört seine Rechtsstellung als Kommanditist als Surrogat zum Nachlass.[120] Allerdings gebühren dem Vorerben kraft seines originären Nutzziehungsrechts an den einzelnen Nachlassgegenständen die Nutzungen. Letztere werden von der Surrogation nicht erfasst, § 2133 BGB.

[120] BGH NJW 1990, 514 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung.

2. Die Surrogation beim Erbschaftsbesitzer

 

Rz. 100

§ 2019 BGB sieht vor, dass bei Rechtshandlungen des Erbschaftsbesitzers zum Sondervermögen der Erbschaft auch gehört, was mit Mitteln der Erbschaft erworben wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur Erbschaft gehörende Sache verkauft wird. Die Kaufpreisforderung bzw. nach deren Einziehung der erlangte Erlös fällt aufgrund dinglicher Surrogation in den Nachlass. Entscheidend ist allein die Herkunft der eingesetzten Mittel. Die dingliche Surrogation gilt aber nur, wenn das betreffende Rechtsgeschäft vom Erbschaftsbesitzer vorgenommen wird. Verfügt dagegen ein anderer Nichtberechtigter über einen Nachlassgegenstand, so findet nicht die dingliche Surrogation Anwendung, vielmehr bestehen die allgemeinen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche.

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