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Der durch § 2041 S. 2 BGB für anwendbar erklärte § 2019 Abs. 2 BGB betrifft den Schutz des gutgläubigen Schuldners einer aufgrund Surrogation zum Nachlass gehörenden Forderung. Für ihn gelten die §§ 406408 BGB entsprechend. Er muss deshalb z.B. die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon Kenntnis hat (§ 407 Abs. 1 BGB).

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