Rz. 471
Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so ist nur die Erbteilsübertragung, die zum Zwecke der Nachlassauseinandersetzung unter den Miterben erfolgt, nach § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Wird der Erbteil an Dritte verkauft, fällt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer an.
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