Rz. 192

Im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach § 666 BGB bei bestanden habender Bankvollmacht wird nicht selten vom zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Bevollmächtigten behauptet, vom Bankkonto abgehobene Beträge habe der Erblasser dem Bevollmächtigten geschenkt. Für einen solchen Schenkungsvorgang trägt der angeblich Beschenkte die Beweislast. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für den Bevollmächtigten, nach außen wirksam den Vollmachtgeber verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch den Bevollmächtigten den Vollzug einer Schenkung darstellte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es muss der Schluss möglich sein, die Abhebung vollziehe eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers.[218]

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