Rz. 470

Sowohl der Erbschaftskaufvertrag als auch das Erfüllungsgeschäft (Erbteilsübertragung) bedürfen der notariellen Beurkundung (§§ 2371, 2033 Abs. 1 BGB). Formlose Nebenabreden führen u.U. zur Gesamtnichtigkeit.[492] Der Vollzug des Erfüllungsgeschäfts bewirkt keine Heilung des formnichtigen Kaufvertrags, auch nicht die Übertragung des Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB.[493] Ist nur ein Grundstück der alleinige oder nahezu alleinige Nachlassgegenstand, so kann bei nichtiger Erbteilsübertragung auch Umdeutung (§ 140 BGB) in einen Grundstückskauf in Betracht kommen mit der Heilungswirkung von § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.

[492] §§ 125, 139 BGB; BGH NJW 1967, 1129.
[493] BGH NJW 1967, 1131.

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